Satzung zur Änderung der Satzung der Polizeiverordnung - Leinenpflicht
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.09.2026 die Satzung zur Änderung der Satzung der Polizeiverordnung beschlossen.
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 14. September 2026 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) wird verordnet:
§ 13 Gefahren durch Tiere
(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Hunde von einer geeigneten Person an der Leine zu führen.
Die Leinenpflicht gilt außerdem
- für den ortsnahen „Mühlmattweg“ (zwischen Einmündung in die Tunauer Straße und Einmündung in die Bundesstraße B 317 beim Ortsausgang in Schönenbuchen).
- im Bereich des Naturkindergartens am Letzberg (oberhalb Schützenweg, Heidkopfweg und Letzbergstraße).
Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. In Waldgebieten sind die Vorschriften des Landeswald- und des Landesjagdgesetzes zu beachten.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Stadt Schönau im Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind.
Die Satzung ist in der Zeit vom 2. bis 9. Oktober 2026 an der Verkündungstafel des Rathauses Schönau angeschlagen.



