Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke

In letzter Zeit nehmen Beschwerden über die unterlassene oder grob vernachlässigte Bewirtschaftung von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken zu.

Die Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbandes nehmen dies zum Anlass, auf § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes hinzuweisen, wonach für landwirtschaftliche Grundstücke eine Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht besteht. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Nachbargrundstücke stark in Mitleidenschaft gezogen werden; neben Samenflug, unerwünschter Pflanzenarten und Schattenwirkung sind überhängende Triebe eine Hauptgefahr. Durch unterlassene oder in grober Weise vernachlässigte Bodenpflege können hohe wirtschaftliche Schäden, welche nur durch zusätzliche Zeit und kostenaufwändige Pflanzenschutzmaßnahmen in den Griff zu bekommen sind, entstehen.

Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht soll unzumutbare Erschwernisse von Nachbargrundstücken vermeiden helfen. So sind Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld geahndet sowie erforderliche Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen angeordnet werden. Es werden alle Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken gebeten, ihrer Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht ordnungsgemäß nachzukommen. Bitte beachten Sie, dass sich die oben gemachten Ausführungen auf die Land- und Forstwirtschaft beziehen.

Grundstückseigentümern, welche selbst nicht zur Pflege in der Lage sind, stehen die örtlichen und regionalen Dienstleister zur Verfügung.

Unbebaute Grundstücke mähen
Gerade in Neubaugebieten, in denen einzelne Grundstücke noch der Bebauung harren, sieht es unschön aus, wenn auf den noch unbebauten Einzelgrundstücken wilde Gras- und Buschlandschaften entstehen oder diese als Abladeplatz für Abfall genutzt werden. Die Folge: Vermehrte Beschwerdeanrufe bei den jeweiligen Gemeindeverwaltungen und Ärger mit den Nachbarn. Den Gemeinden sind dabei in sehr vielen Fällen die Hände gebunden, weil hier vorrangig das Privatrecht, insbesondere die §§ 903 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches, Anwendung findet.
Im guten Einvernehmen bitten die Gemeinden allerdings, selbst auf ein friedliches Miteinander in der Nachbarschaft zu achten und unbebaute Grundstücke ab und an zu mähen und hierdurch den Aufwuchs niedrig zu halten. Auf einem gepflegten unbebauten Grundstück wird erfahrungsgemäß auch weniger Müll von Fremden abgelagert – so dass sich die Bemühungen für den Eigentümer letztendlich auszahlen.

Freundschaftliches Nachbarschaftsverhältnis
Immer wieder kann es auch in der besten Nachbarschaft zu Unstimmigkeiten über bestimmte Dinge kommen, die ein freundschaftliches Nachbarschaftsverhältnis schnell belasten können.

Häufige Streitpunkte sind u.a. folgende Themen:
Wie hoch darf die Hecke des Nachbarn sein?
Welcher Grenzabstand ist für Sträucher und Bäume vorgeschrieben?
Dürfen Zweige oder Wurzeln in das Nachbargrundstück reichen?
Wer hat die Einfriedung zu errichten, instand zu halten und wie darf sie aussehen?

Auch das örtliche Ordnungsamt erhält des Öfteren Anfragen bei nachbarrechtlichen Differenzen. Beim Nachbarrecht handelt es sich jedoch um Privatrecht. Die Gemeinden können daher nur informieren, in Einzelfällen jedoch keine Rechtsberatung erteilen! Dies ist den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (z.B. Rechtsanwälte) vorbehalten. Bevor aber das Gericht eingeschaltet wird, sollte man zu allererst das Gespräch mit dem Nachbarn suchen, um die Konflikte selber zu lösen.

Stadt Schönau im Schwarzwald

Verbandsverwaltung

Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald
Talstraße 22
79677 Schönau im Schwarzwald
E-Mail
Telefon 07673 8204-0
Fax 07673 8204-14

info@schoenau-im-schwarzwald.de
Kontaktformular

Öffnungszeiten der Verbandsverwaltung im Rathaus Schönau

Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag                    
14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr  

Achtung:

Um längere Wartezeiten zu verhindern, bitten wir Sie weiterhin für Dienstleistungen im Bürgerservice einen Termin zu vereinbaren (07673 8204-34).

Kindergartenanmeldung