Stadt Schönau im Schwarzwald » Bürgerservice » Verfahrensbeschreibungen

Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung

Wenn Sie gefährliche Abfälle verwerten, beseitigen, sammeln oder befördern, unterliegt dies einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.

Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Wenn Sie nachweispflichtig sind und weniger 20t pro Jahr und Abfallart erzeugen, können Sie Ihren Abfall über den Sammelnachweis eines Beförderers organisieren. Dieser nimmt für Sie am elektronischen Nachweisverfahren teil.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.

Verfahrensablauf

- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (VE) mit Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN) sowie Deklarationsanalyse (DA) durch den Sammler/Beförderer,

- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
- Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.

- Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler

- Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

Fristen

Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Bearbeitungsdauer

Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.

Hinweise

Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.

In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.

Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:

  • Kleinerzeuger mit jährlich nicht mehr als 2.000 kg gefährlichem Abfall insgesamt
  • Erzeuger, die ihre Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung dem Einsammler überlassen.
    In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen.
  • Abfallerzeuger, die in betriebseigenenen baden-württembergischen Anlagen entsorgen, die am 01.01.1996 bereits betrieben wurden.

Ihre persönlichen Ansprechpartner der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH nach Landkreisen finden Sie unter folgendem Link

Freigabevermerk

09.01.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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Montag bis Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag                    
14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr  

Achtung:

Um längere Wartezeiten zu verhindern, bitten wir Sie weiterhin für Dienstleistungen im Bürgerservice einen Termin zu vereinbaren (07673 8204-34).

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