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Voraussetzungen für die Vereinsgründung

Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht jeder Zusammenschluss mehrerer Personen ein Verein. Den Verein macht aus, dass sich in ihm

  • mehrere Personen
  • für eine gewisse Dauer
  • zu einem gemeinsamen Zweck
  • unter einem gemeinsamen Namen verbinden,
  • der Verein durch einen Vorstand vertreten wird und
  • der Fortbestand des Vereins vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein soll.

Ohne Rücksicht darauf, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll oder nicht, ist für jeden Verein vor allem zwingend vorgeschrieben,

  • dass der Verein einen Vorstand hat,
  • dieser Vorstand nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist und
  • eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann.

Hinweis: Die Gründung des Vereins setzt zudem die Vereinbarung einer Vereinssatzung zwischen den Gründern zwingend voraus.

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein. Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

 

Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen. Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dann regelmäßig nur noch dieser selbst, nicht auch seine Mitglieder.

Demgegenüber erlangen wirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung die Regierungspräsidien zuständig.

Wie erlangt ein Verein den Status „gemeinnützig“?

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt. Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (zum Beispiel für die Veröffentlichung) auferlegt.

Freigabevermerk

30.06.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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