Veröffentlichung des Entwurfs der 5. punktuellen Flächennutzungsplanänderung des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau im Schwarzwald in der Gemeinde Aitern für den Bereich „Feuerwehr“
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau im Schwarzwald hat am 27. März 2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 5. punktuellen Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Feuerwehr“ der Gemeinde Aitern gebilligt und die Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange) beschlossen.
Ziele und Zwecke der Änderung
Die Gemeinde Aitern, welche dem GVV Schönau im Schwarzwald angehört, beabsichtigt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 496/1 ein neues Feuerwehrgerätehaus zu erstellen. Hintergrund ist der, dass der jetzige Standort im Bildungshaus der Gemeinde den aktuellen Anforderungen bzw. Bestimmungen und Richtlinien bei weitem nicht entspricht, so dass die Leistungsfähigkeit nur begrenzt gegeben ist. Zudem besteht an diesem Standort aufgrund der räumlichen Enge keine Erweiterungsmöglichkeit, so dass dringender Handlungsbedarf besteht.
Nach einer durchgeführten Standortanalyse bietet sich das Grundstück Flst.-Nr. 496/1 im Bereich der Abzweigung Belchenstraße / Bergstraße in idealer Weise an. Neben der Flächenverfügbarkeit sprechen insbesondere für diesen Standort die gute verkehrliche Anbindung und schnelle Erreichbarkeit bei Einsätzen.
Im Einzelnen ergeben sich nach derzeitigem Stand folgende Ziele:
- Zukünftige Sicherung der Feuerwehr von Aitern.
- Ökonomische Erschließung über die bestehende Bergstraße.
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der bestehenden Rahmenbedingungen.
- Sinnvolle Ausnutzung der vorhandenen Fläche im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden.
- Berücksichtigung naturschutzrechtlicher, artenschutzrechtlicher, wasserrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Belange.
Durch die vorgesehene Planung wird der Fortbestand der Feuerwehr von Aitern am neuen Standort nachhaltig gesichert.
Der Planbereich wird begrenzt:
- im Westen und Norden durch die Bergstraße,
- im Osten durch eine gehölzbestandene Grünfläche und
- im Süden durch den Aiternbach.
Im Einzelnen ist der Lageplan vom 27. März 2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Der Entwurf der 5. punktuellen Flächennutzungsplanänderung wird mit Begründung und Umweltprüfung bis einschließlich 4. Juli 2025 (Veröffentlichungsfrist) hier zu finden sein.
Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden alle Unterlagen innerhalb der oben genannten Frist auch beim Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald, Bauamt, Gentnerstraße 1, 79677 Schönau im Schwarzwald, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:
Umweltprüfung vom 19.03.2025 (galaplan decker)
Diese Unterlagen enthalten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen mit folgenden Darstellungen wesentlicher Auswirkungen:
- auf die Flora und Fauna:
Informationen zu Schutzgebieten, Biotoptypen, Flora und Fauna sowie den Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung darauf. - auf den Boden:
Informationen zur Wertigkeit des im Änderungsbereich vorhandenen Bodens und zu vorhandenen Schadstoffbelastungen. - auf die Landschaft:
Beschreibung der Bedeutung des Änderungsbereichs im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Erholungseignung sowie der (unerheblichen) Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung darauf. - auf das Klima:
Informationen über die Beeinträchtigung des Klimas und der Lufthygiene als Folge der künftigen Bebauung. Vorgaben zum Erhalt angrenzender Gehölzflächen und somit Aufrechterhaltung von Flächen mit kleinklimatischer Funktion. - auf den Menschen:
Informationen zur zukünftigen Nutzung und zu Erhöhungen der betriebs- und anlagebedingten Lärm- und Schadstoffbelastungen. Verweis auf das schalltechnische Gutachten des Büros Gerlinger und Merkle in Schorndorf. - auf das Wasser:
Informationen über den im Änderungsbereich vorhandenen oberirdischen Graben, hydrogeologische Bedingungen sowie Gefährdungen durch Starkregen. Hinweis auf die Einhaltung des Gewässerrandstreifens des Aiternbaches. - auf Kultur- und Sachgüter:
Nicht relevant, da keine Kultur- oder Sachgüter im Änderungsbereich vorhanden sind. - auf die Fläche:
Informationen über den Gebietscharakter, den Anschluss an bestehende Verkehrsflächen und die Eingrünung.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde Aitern wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:
- Landratsamt Lörrach - Landwirtschaft und Naturschutz vom 26. September 2024
Hinweise zur Landwirtschaft. - Landratsamt Lörrach - FB Wasserversorgung / Grundwasserschutz / Starkregen vom 26. September 2024
Hinweise zum Gewässerschutz und Starkregenereignisse. - Landratsamt Lörrach - FB Boden / Grundwasser vom 26. September 2024
Hinweise zum Umgang mit Erdaushub, Bodenschutz und zum schutzgutbezogenen Ausgleich des Bodens. - Landratsamt Lörrach - FB Gesundheit vom 26. September 2024
Hinweis auf die Radonproblematik aufgrund der geologischen Gegebenheiten. - Regierungspräsidium Freiburg Ref. 91 Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 10. September 2024
Hinweise zur Bodenkunde. - Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband vom 24. September 2024
Berücksichtigung von landwirtschaftlichen Belangen (z.B. schonender Umgang mit landwirtschaftlichen Nutzflächen).
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen beim Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail) können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 (3) Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Begründung, Umweltprüfung und Abwägungen finden Sie in den Anhängen: