Öffentliche Bekanntmachung - Wirksamkeit der 5. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans Gemeindeverwaltungsverbands Schönau im Schwarzwald in der Gemeinde Aitern für den Bereich „Feuerwehr“

Das Landratsamt Lörrach hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau im Schwarzwald am 31. Juli 2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 5. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans mit Entscheidung vom 16. September 2025 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.

Das Plangebiet befindet sich östlich der Ortsmitte von Aitern. Es liegt zwischen der L 142 (Belchenstraße) und der Bergstraße. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt (ohne Maßstab):

Kartenausschnitt betroffene Fläche

Die 5. Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
 
Die 5. Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung beim Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald, Bauamt, Gentnerstraße 1, 79677 Schönau im Schwarzwald, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 (5) BauGB).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
  3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 (4) GemO BW Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 (4) Satz 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

(Erstellt am 18. September 2025)

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