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Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder des Umgangs mit radioaktiven Stoffen

Der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers muss je nach Fall angezeigt oder die Genehmigung für den Betrieb beantragt werden. Auch der Umgang mit radioaktiven Stoffen bedarf unter bestimmten Voraussetzungen einer Genehmigung.

Wird später der angezeigte oder genehmigte Betrieb oder der genehmigte Umgang mit radioaktiven Stoffen beendet, dann ist dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitzuteilen. Es kann verschiedene Gründe für die Beendigung des Betriebs oder des Umgangs geben, wie zum Beispiel der Verkauf oder die Entsorgung einer Röntgeneinrichtung.

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs

Freigabevermerk

13.11.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

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